Versicherungspflichtgrenze


Um sich für eine private Absicherung der Gesundheit zu entscheiden, muss bei Arbeitnehmern das Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Liegt das Jahresbruttoentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren über dieser Grenze, besteht keine Pflicht mehr, sich gesetzlich abzusichern. Arbeitnehmer haben dann die Wahlfreiheit und können Mitglied bei einer Privaten Krankenversicherung werden.
Als Alternative ist jedoch auch eine Mitgliedschaft in der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse auf freiwilliger Basis möglich. In diesem Fall ist die Beitragsbemessungsgrenze interessant, da in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitrag einkommensabhängig erhoben wird. Der Beitrag wird dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, die im Jahr 2011 bei 3.712,50 Euro liegt. Einkommensbeträge, die darüber liegen, werden nicht zur Berechnung herangezogen. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu durch die Bundesregierung festgelegt. Basis für die festgelegte Höhe ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer. Die Versicherungspflichtgrenze ist ein Steuerungselement, um die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen abzusichern.

Das sind die Bestandteile des Bruttojahresentgeltes

Bei der Ermittlung des Bruttojahresentgelts werden folgende Einkommen einbezogen

  • das monatliche Gehalt bzw. der monatliche Lohn
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sachbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • Überstundenpauschalen
  • Entgelte aus versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigungen


Die Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze in den letzten Jahren


2011 - Jahresgrenzwert: 49.500 Euro - monatlicher Grenzwert: 4.125,00 Euro
2010 - Jahresgrenzwert: 49.950 Euro - monatlicher Grenzwert: 4.162,50 Euro
2009 - Jahresgrenzwert: 48.600 Euro - monatlicher Grenzwert: 4.050,00 Euro
2008 - Jahresgrenzwert: 48.150 Euro - monatlicher Grenzwert: 4.012,50 Euro
2007 - Jahresgrenzwert: 47.700 Euro - monatlicher Grenzwert: 3.975,00 Euro
2006 - Jahresgrenzwert: 47.250 Euro - monatlicher Grenzwert: 3.937,50 Euro

Besonderheiten bei der Versicherungspflichtgrenze

Wird der Grenzwert durch eine Gehaltserhöhung überschritten, gilt die 3-Jahres-Regelung nicht. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass das höhere Einkommen auch in den nächsten Jahren die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Die Versicherungspflicht endet dann bereits zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es noch eine "besondere Versicherungspflichtgrenze" mit einem abweichenden Wert gegenüber der allgemeinen Entgeltgrenze. Die hier ebenfalls durch die Regierung jährlich neu bestimmten Beträge gelten für Angestellte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 bei einer privaten Krankenversicherung Mitglied waren und durch eine höhere Anhebung der allgemeinen Grenze wieder in der der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären. Für diesen Arbeitnehmerkreis gilt fortdauernd ein geringerer Grenzwert.

Für Freiberufler und Selbstständige gibt es keine Versicherungspflichtgrenze. Sie können sich jederzeit unabhängig vom Einkommen für eine Private Krankenversicherung entscheiden.

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